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Aber
auch hier hat der BGH in seinem neuen Urteil das Risiko
für den Gastwirt erhöht. Bisher wurde bei einem solch
krassen Missverhältnis dem Verpächter die nach dem Gesetz
notwendige "verwerfliche Gesinnung" unterstellt. Sofern
es sich nicht um einen gewerblichen Vermieter handelt
(z.B. Brauereien, Automatenaufsteller, Getränkehändler,
usw.) muss der Gastwirt diese "verwerfliche Gesinnung"
zukünftig beweisen.
bewußt gewesen sein, dass er eine wucherähnliche Pacht
verlangt. Es dürfte nahezu unmöglich sein, dies unter
Beweis zu stellen. Der BGH erschwert dies vor allem
deshalb, indem er darauf hinweist, dass die Mietpreise
für gewerbliche Räume nicht zur regional sehr unterschiedlich
sind, sondern innerhalb ein und derselben Stadt stark
schwanken. Erzielbare Mietpreise könnten sich innerhalb
kurzer Zeit erheblich verändern. Daher sei es für den
Vermieter sehr schwierig abzuschätzen, welcher Mietpreis
angemessen sei. Allerdings gelte dies für eine ortsansässige
Brauerei nicht in gleicher Weise. (BGH AZ: XII ZR 49/99,
Urteil vom 13.06.2001). |
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