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Aber auch hier hat der BGH in seinem neuen Urteil das Risiko für den Gastwirt erhöht. Bisher wurde bei einem solch krassen Missverhältnis dem Verpächter die nach dem Gesetz notwendige "verwerfliche Gesinnung" unterstellt. Sofern es sich nicht um einen gewerblichen Vermieter handelt (z.B. Brauereien, Automatenaufsteller, Getränkehändler, usw.) muss der Gastwirt diese "verwerfliche Gesinnung" zukünftig beweisen.

bewußt gewesen sein, dass er eine wucherähnliche Pacht verlangt. Es dürfte nahezu unmöglich sein, dies unter Beweis zu stellen. Der BGH erschwert dies vor allem deshalb, indem er darauf hinweist, dass die Mietpreise für gewerbliche Räume nicht zur regional sehr unterschiedlich sind, sondern innerhalb ein und derselben Stadt stark schwanken. Erzielbare Mietpreise könnten sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verändern. Daher sei es für den Vermieter sehr schwierig abzuschätzen, welcher Mietpreis angemessen sei. Allerdings gelte dies für eine ortsansässige Brauerei nicht in gleicher Weise. (BGH AZ: XII ZR 49/99, Urteil vom 13.06.2001).