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Es
gebe Pächter, die überdurchschnittlich qualifiziert
sind oder sich bei dem in Frage kommenden Kundenkreis
bereits einen guten Ruf erworben haben oder die über
besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten verfügen, oder
eben mit ihren Familienangehörigen bereit sind, besonders
viel zu arbeiten. Derartige Interessenten seien in der
Lage und auch bereit, einen relativ hohen Pachtzins
zu vereinbaren. Handele es sich um ein entsprechend
gefragtes Objekt und bestehe dafür auf dem Markt eine
Nachfrage, entspreche der Marktpreis dem, was die Interessenten
für ein solches Objekt zu zahlen bereit sind, auch wenn
ein "normal qualifizierter Betreiber" sich einen solchen
Pachtzins nicht leisten könne.
Dabei nimmt der BGH durchaus in Kauf, dass es die Sachverständigen
in Zukunft noch viel schwieriger haben werden, den Marktwert
zu ermitteln. Daraus resultiert eine höhere Schätzungstoleranz,
die es dem Gastwirt und seinem Rechtsanwalt praktisch
unmöglich macht, das Prozessrisiko abzuschätzen. Wie
bisher ist nur von der Sittenwidrigkeit auszugehen,
wenn der Pachtzins mehr als doppelt so hoch ist, wie
vom Sachverständigen für vergleichbare Gaststätten ermittelt.
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