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Es gebe Pächter, die überdurchschnittlich qualifiziert sind oder sich bei dem in Frage kommenden Kundenkreis bereits einen guten Ruf erworben haben oder die über besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten verfügen, oder eben mit ihren Familienangehörigen bereit sind, besonders viel zu arbeiten. Derartige Interessenten seien in der Lage und auch bereit, einen relativ hohen Pachtzins zu vereinbaren. Handele es sich um ein entsprechend gefragtes Objekt und bestehe dafür auf dem Markt eine Nachfrage, entspreche der Marktpreis dem, was die Interessenten für ein solches Objekt zu zahlen bereit sind, auch wenn ein "normal qualifizierter Betreiber" sich einen solchen Pachtzins nicht leisten könne.

Dabei nimmt der BGH durchaus in Kauf, dass es die Sachverständigen in Zukunft noch viel schwieriger haben werden, den Marktwert zu ermitteln. Daraus resultiert eine höhere Schätzungstoleranz, die es dem Gastwirt und seinem Rechtsanwalt praktisch unmöglich macht, das Prozessrisiko abzuschätzen. Wie bisher ist nur von der Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn der Pachtzins mehr als doppelt so hoch ist, wie vom Sachverständigen für vergleichbare Gaststätten ermittelt.