|
|
|
|
|
Mangels
vergleichbarer Pachtobjekte richteten sich die Sachverständigen
anschließend nach der sogenannten "indirekten Vergleichswertmethode",
die sich ebenfalls am Ertrag orientierte und die auch
vom Oberlandesgericht München anerkannt wurde.
Die hiergegen gerichtete Revision beim Bundesgerichtshof
verschlechterte die Situation für die Gastronomen nochmals
erheblich. In Zukunft dürfte es für Pächter daher nahezu
unmöglich werden, sich auf die sittenwidrig überhöhte
Pacht zu berufen. Kündigen sie vor Ablauf der vereinbarten
Pachtzeit, so drohen ihnen hohe Schadensersatzansprüche.
Führen sie den Betrieb trotz hoher Verluste weiter,
so kommt irgendwann die fristlose Kündigung wegen der
ausstehenden Pachtzinsen, was ebenfalls mit hohen Schadensersatzansprüchen
verbunden ist. Vor solchen Risiken kann man sich nur
schützen, wenn man vor Abschluß eines Pachtvertrages
fachkundige Hilfe, z.B. vom DEHOGA, in Anspruch nimmt
und solche nachteiligen Verträge erst gar nicht unterschreibt.
Der Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht, dass sich
der Pachtwert an Durchschnittswerten orientieren darf,
die vom Ertrag oder von statistischen pro-Stuhl-Umsätzen
abhängen. Die Sachverständigen müssen sich vielmehr
daran orientieren, welche Pachtzinsen in vergleichbaren
Objekten erzielt werden können. |
|
|
|