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Mangels vergleichbarer Pachtobjekte richteten sich die Sachverständigen anschließend nach der sogenannten "indirekten Vergleichswertmethode", die sich ebenfalls am Ertrag orientierte und die auch vom Oberlandesgericht München anerkannt wurde.

Die hiergegen gerichtete Revision beim Bundesgerichtshof verschlechterte die Situation für die Gastronomen nochmals erheblich. In Zukunft dürfte es für Pächter daher nahezu unmöglich werden, sich auf die sittenwidrig überhöhte Pacht zu berufen. Kündigen sie vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so drohen ihnen hohe Schadensersatzansprüche. Führen sie den Betrieb trotz hoher Verluste weiter, so kommt irgendwann die fristlose Kündigung wegen der ausstehenden Pachtzinsen, was ebenfalls mit hohen Schadensersatzansprüchen verbunden ist. Vor solchen Risiken kann man sich nur schützen, wenn man vor Abschluß eines Pachtvertrages fachkundige Hilfe, z.B. vom DEHOGA, in Anspruch nimmt und solche nachteiligen Verträge erst gar nicht unterschreibt.

Der Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht, dass sich der Pachtwert an Durchschnittswerten orientieren darf, die vom Ertrag oder von statistischen pro-Stuhl-Umsätzen abhängen. Die Sachverständigen müssen sich vielmehr daran orientieren, welche Pachtzinsen in vergleichbaren Objekten erzielt werden können.